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Was darf man auf Flohmärkten verkaufen?
Der Keller ist voll, der Stand ist gebucht – aber darf eigentlich alles auf den Verkaufstisch, was zu Hause im Weg steht? Bei den meisten Sachen ist die Antwort ein klares Ja. Bei einigen Warengruppen gibt es aber echte rechtliche Grenzen, die auch für private Verkäuferinnen und Verkäufer gelten und im Zweifel nicht nur Ärger mit dem Ordnungsamt, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Fälle.
Produktfälschungen und Plagiate
Nachgemachte Markenware – etwa gefälschte Taschen, Sneaker oder Uhren mit fremdem Markenlogo – gehört zu den Dingen, die auf einem Flohmarkt tabu sind. Nach § 143 Markengesetz (MarkenG) macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich ein fremdes, geschütztes Zeichen benutzt, Waren damit anbietet oder in den Verkehr bringt. Zwar setzt die Strafbarkeit „geschäftlichen Verkehr" voraus – der rein einmalige Verkauf einer einzelnen eigenen Sache fällt also nicht automatisch darunter. Die Grenze ist aber unscharf: Gerichte haben Flohmarktstände je nach Umfang und Auftreten durchaus als geschäftlichen Verkehr eingestuft, und wer mehrere Plagiate anbietet, bewegt sich schnell im strafbaren Bereich. Es drohen dann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu fünf Jahren. Unabhängig davon können Markeninhaber zivilrechtlich abmahnen, was auch für Privatpersonen teuer werden kann. Wer also feststellt, dass ein Kleidungsstück oder Accessoire vermutlich eine Fälschung ist, sollte es besser gar nicht erst anbieten.
Gebrauchte Elektrogeräte

Ausgemusterte Toaster, Radios oder Lampen dürfen grundsätzlich verkauft werden – das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) mit seinen Registrierungs- und Rücknahmepflichten richtet sich in erster Linie an Hersteller und gewerbliche Vertreiber, die Geräte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringen, nicht an Privatpersonen, die gelegentlich Dinge aus dem eigenen Haushalt loswerden. Sinnvoll ist trotzdem ein ehrlicher Hinweis auf den Zustand: ob das Gerät funktioniert, geprüft wurde oder eher als Bastlerobjekt gedacht ist. Da private Verkäufer die Gewährleistung ausschließen können, trägt sonst der Käufer das Risiko eines Defekts – ein klarer Hinweis am Stand („ungeprüft", „Funktion nicht getestet") schafft Vertrauen und beugt Streit vor. Sobald deutlich mehr als gelegentlich und in größerem Umfang verkauft wird, kann die Einstufung als gewerblicher Verkauf drohen – dann gelten strengere Regeln, etwa zur Registrierung bei der Stiftung EAR.
Arzneimittel und Medikamente
Medikamente – auch angebrochene oder original verpackte, selbst wenn sie „nur" rezeptfrei sind – gehören grundsätzlich nicht auf den Flohmarkttisch. Nach § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Arzneimittel für den Endverbrauch berufs- oder gewerbsmäßig nur über Apotheken vertrieben werden, verschreibungspflichtige Mittel sogar ausschließlich dort. In der Praxis hat sich bei Verstößen gezeigt, dass Behörden und Plattformen den privaten Weiterverkauf von Medikamenten – etwa über Kleinanzeigen oder Flohmarkt-Apps – konsequent unterbinden, weil Lagerung, Haltbarkeit und Unversehrtheit außerhalb einer Apotheke nicht mehr sichergestellt werden können. Auch freiverkäufliche Mittel bewegen sich hier in einer rechtlichen Grauzone und werden am besten gar nicht erst angeboten – im Zweifel gehören übrig gebliebene Medikamente in die Apotheken-Rücknahme oder den Sondermüll, nicht auf den Verkaufstisch.
Waffen und waffenähnliche Gegenstände
Beim Thema Waffen ist der Flohmarkt selbst gesetzlich ausdrücklich als Verbotsort genannt: Nach § 35 Waffengesetz (WaffG) ist die Überlassung von Schusswaffen, Munition sowie Hieb- oder Stoßwaffen unter anderem „auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen" verboten. Ausnahmen kann die zuständige Behörde nur im Einzelfall zulassen, etwa für reine Sammlerbörsen mit entsprechender Genehmigung. Auch beim bloßen Mitführen ist Vorsicht geboten: § 42 WaffG untersagt das Führen von Waffen im Sinne des Gesetzes bei öffentlichen Veranstaltungen wie Märkten. Das betrifft nicht nur Schusswaffen, sondern je nach Art auch bestimmte Messer. Wer unsicher ist, ob ein Gegenstand als Waffe im rechtlichen Sinne gilt, sollte vorab bei der Waffenbehörde oder Polizei nachfragen, statt ihn auf gut Glück mitzubringen.
Tierpräparate, Elfenbein und Produkte aus geschützten Arten
Ausgestopfte Tiere, alte Elfenbeinfiguren, Schildpatt-Kämme oder Schmuck aus geschützten Korallen sind ein Bereich, in dem viele Verkäufer das Risiko unterschätzen. Für zahlreiche geschützte Arten gilt auf Basis des internationalen Artenschutzabkommens CITES und der EU-Artenschutzverordnung ein grundsätzliches Vermarktungsverbot, das über das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auch national durchgesetzt wird. Das Verbot betrifft ausdrücklich auch Verkauf und Kauf sowie alle vorbereitenden Handlungen dazu – nicht nur die Einfuhr aus dem Ausland. Rohelfenbein darf grundsätzlich nicht vermarktet werden, bei verarbeitetem Elfenbein kommt es unter anderem auf das Erwerbsdatum an. Für Tierpräparate wie alte Greifvogel- oder Eulenpräparate braucht es in der Regel vorab eine behördliche Vermarktungsbescheinigung, selbst wenn das Stück geerbt wurde. Da sich die Rechtslage je nach Art, Alter und Herkunft des Stücks stark unterscheidet, sollte man bei allem, was von einem geschützten Tier stammen könnte, vorab bei der zuständigen Naturschutzbehörde nachfragen, statt es einfach auf den Tisch zu legen.
Jugendgefährdende und indizierte Medien
Auch bei DVDs, Videospielen oder Filmen gibt es Grenzen. Medien, die von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ, früher BPjM) indiziert sind, dürfen nach § 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Kindern und Jugendlichen weder angeboten noch sonst zugänglich gemacht werden – und auch nicht öffentlich, etwa an einem für Kinder einsehbaren Marktstand, ausgestellt werden. Bei Kontrollen auf Flohmärkten wurden in der Vergangenheit wiederholt indizierte oder eindeutig jugendgefährdende Filme und Spiele beschlagnahmt, die offen ausgelegt waren. Unabhängig von der Indizierung gilt außerdem: Nicht für die jeweilige Altersgruppe freigegebene Medien (nach USK- oder FSK-Kennzeichen) dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche verkauft werden, für die sie nicht freigegeben sind (§ 12 JuSchG). In der Praxis heißt das: Alterskennzeichnungen im Blick behalten und bei Verkäufen an sichtlich jüngere Kundschaft im Zweifel nachfragen oder ablehnen.
Lebensmittel

Auch selbst gemachte Marmelade, Kuchen oder Liköre unterliegen eigenen Kennzeichnungs- und Hygienevorschriften, unter anderem aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Für den klassischen Trödelstand ist das meist kein großes Thema, weil dort in der Regel keine Lebensmittel verkauft werden. Wer aber gezielt Selbstgemachtes anbieten möchte, sollte sich vorab beim Ordnungs- oder Gesundheitsamt sowie beim Marktveranstalter erkundigen, welche Auflagen konkret gelten – die Anforderungen unterscheiden sich je nach Produkt und Menge.
Alkohol und Tabak an Minderjährige
Wer gebrauchte Spirituosenflaschen, ungeöffnete Weinflaschen oder alte Zigarettenschachteln (etwa als Sammlerstücke) verkauft, muss die Altersgrenzen aus §§ 9 und 10 JuSchG beachten. Bier, Wein und Schaumwein dürfen nicht an unter 16-Jährige abgegeben werden, alle anderen alkoholischen Getränke nicht an unter 18-Jährige. Tabakwaren, E-Zigaretten und andere nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen ebenfalls nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Auf dem Flohmarkt bedeutet das schlicht: Bei erkennbar jugendlichen Käufern im Zweifel nach dem Alter fragen und im Zweifel nicht verkaufen.
Quellen
- § 143 MarkenG – Strafbare Kennzeichenverletzung (gesetze-im-internet.de)
- Anforderungen an Hersteller, Vertreiber und Besitzer von Elektrogeräten – IHK Köln
- § 43 AMG – Apothekenpflicht (gesetze-im-internet.de)
- Arzneimittel-Verkauf von Privat: Verbotene Aktionen – Freie Apothekerschaft
- § 35 WaffG – Verbote des Vertriebs und der Überlassung (gesetze-im-internet.de)
- § 42 WaffG – Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (gesetze-im-internet.de)
- Ein- und Ausfuhrregelungen sowie Vermarktungsverbote nach CITES/EU-Artenschutzrecht – Bundesamt für Naturschutz
- Artenschutz – Zoll online
- § 15 JuSchG – Jugendgefährdende Trägermedien (gesetze-im-internet.de)
- § 9 JuSchG – Alkoholische Getränke (gesetze-im-internet.de)
- § 10 JuSchG – Tabakwaren (gesetze-im-internet.de)
- Secondhand-Verkauf: Gebrauchtes online sicher und erfolgreich verkaufen – Verbraucherzentrale.de
Häufig gestellte Fragen
Darf ich gefälschte Markenware auf dem Flohmarkt verkaufen?
Nein. Nach § 143 MarkenG ist der Verkauf von Plagiaten im geschäftlichen Verkehr strafbar, und ein Flohmarktstand kann je nach Umfang schnell so eingestuft werden. Zusätzlich drohen teure zivilrechtliche Abmahnungen durch die Markeninhaber, auch bei Privatverkäufern.
Darf ich gebrauchte Elektrogeräte privat verkaufen?
Ja, das ElektroG richtet sich in erster Linie an Hersteller und gewerbliche Vertreiber, nicht an Privatpersonen, die gelegentlich Geräte aus dem eigenen Haushalt verkaufen. Ein ehrlicher Hinweis zum Zustand schafft Vertrauen und beugt Streit vor.
Darf ich übrig gebliebene Medikamente auf dem Flohmarkt verkaufen?
Nein. Nach § 43 AMG dürfen Arzneimittel für den Endverbrauch nur über Apotheken vertrieben werden. Übrig gebliebene Medikamente gehören in die Apotheken-Rücknahme oder den Sondermüll, nicht auf den Verkaufstisch.