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Fotografieren auf dem Flohmarkt: Was ist erlaubt?
Ein Foto von der schönen Vitrine, ein Schnappschuss vom vollen Stand, ein Bild für die eigene Sammlung oder fürs Wiederverkaufen bei eBay Kleinanzeigen: Auf dem Flohmarkt wird viel fotografiert. Meistens ist das unproblematisch, an ein paar Stellen aber nicht. Dieser Artikel sortiert, was du bedenkenlos ablichten darfst, wo du vorsichtig sein solltest und wo eine Aufnahme oder ihre Veröffentlichung schlicht nicht erlaubt ist. Er ist auch die Grundlage, an der ich selbst meine Marktfotos vor der Veröffentlichung prüfe.
Der wichtigste Unterschied: fotografieren oder veröffentlichen
Zwei Dinge, die im Alltag oft in einen Topf geworfen werden, sind rechtlich zwei paar Schuhe:
- Das Anfertigen einer Aufnahme ist auf einem allgemein zugänglichen Flohmarkt weitgehend frei. Grenzen setzen vor allem das Hausrecht des Veranstalters und der höchstpersönliche Lebensbereich einzelner Personen (§ 201a Strafgesetzbuch, etwa bei heimlichen oder bloßstellenden Aufnahmen).
- Das Veröffentlichen – also das Posten in sozialen Netzwerken, das Einstellen in einem Verkaufsinserat, das Zeigen auf einer Website – ist die strengere Hürde. Hier greifen das Recht am eigenen Bild, der Datenschutz und das Urheberrecht.
Faustregel: Solange nur du selbst dein Foto anschaust, ist fast alles erlaubt. Sobald es andere sehen sollen, lohnt sich ein zweiter Blick.

Waren und Stände: der einfache Fall
Ein Foto von Waren auf einem Stand, aufgenommen vom öffentlichen Gang aus und ohne Menschen im Bild, ist der unkomplizierteste Fall. Es gibt kein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache": Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen zu den Preußischen Schlössern und Gärten (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2010, V ZR 44/10 u. a., und 1. März 2013, V ZR 14/12) zwar entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Verwertung von Fotos untersagen kann – aber nur, wenn diese von seinem eigenen Grundstück aus aufgenommen wurden. Für Aufnahmen von öffentlich zugänglichem Grund, also vom Marktgang aus, gilt das nicht. Der Standbetreiber kann dir das Fotografieren seiner Auslage von dort aus rechtlich also kaum verbieten.
Trotzdem: Höflich fragen gehört dazu (dazu unten mehr), und wer sich in den Standbereich hineinstellt oder hineinlangt, bewegt sich schon wieder im Hausrecht des Standbetreibers.

Menschen im Bild: Recht am eigenen Bild
Sobald Personen auf dem Foto sind, kommt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG, oft „KUG" abgekürzt) ins Spiel. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Zusätzlich ist das Fotografieren und Veröffentlichen von Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); für die Veröffentlichung braucht es dann eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO – in der Praxis die Einwilligung oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse.
§ 23 Abs. 1 KunstUrhG nennt Ausnahmen, bei denen es ohne Einwilligung geht. Für den Flohmarkt sind zwei davon wichtig:
- Personen als Beiwerk (Nr. 2): Erscheinen Menschen nur „neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit", also als beiläufiges Beiwerk und nicht als eigentliches Motiv, ist die Aufnahme meist zulässig. Die Rechtsprechung legt das eng aus: unwesentlich ist eine Person nur, wenn man sie weglassen oder austauschen könnte, ohne dass sich Charakter oder Aussage des Bildes ändern.
- Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen (Nr. 3): Ein Flohmarkt mit seinem Publikum fällt darunter. Ein Überblicksfoto, auf dem die Besucher als Menge auftauchen, ist damit in der Regel zulässig – nicht aber das gezielte Herausgreifen einer einzelnen Person aus dieser Menge.
Und die Gegenprobe: Steht eine Person groß, zentral und klar erkennbar im Bild – wie bei den beiden Männern im Beispielbild oben –, hilft keine dieser Ausnahmen. Ein solches Foto darfst du ohne Einwilligung nicht veröffentlichen. Auch bei den Ausnahmen gilt außerdem die Grenze des § 23 Abs. 2 KunstUrhG: Ein „berechtigtes Interesse" des Abgebildeten – etwa in einer peinlichen oder bloßstellenden Situation – darf nicht verletzt werden.
Der Veranstalter: Hausrecht und Marktordnung
Der Marktveranstalter hat für die Marktfläche das Hausrecht. Es folgt aus dem Eigentum bzw. Besitz an der Fläche (§§ 858 ff., § 903, § 1004 BGB) und gilt unabhängig davon, ob es eine Eingangskontrolle gibt oder Eintritt verlangt wird. Der Veranstalter kann in der Marktordnung Verhaltensregeln aufstellen und dabei auch das Fotografieren einschränken – besonders, wenn es zu gewerblichen oder Veröffentlichungszwecken geschieht. Wer sich nicht daran hält, riskiert einen Platzverweis; wer trotz Aufforderung bleibt, kann sich wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar machen.
In der Praxis schweigen die meisten Marktordnungen zum Thema Fotografieren. Dann ist es im üblichen Rahmen erlaubt. Steht dort etwas dazu, geht die Marktordnung vor. Auf echtem öffentlichem Straßenland ist die Lage lockerer, aber während der Veranstaltung übt der Veranstalter auch dort das Hausrecht über den Marktbereich aus.
Den Standbetreiber fragen
Ihn zu fragen, bevor du seinen Stand fotografierst, ist meist keine rechtliche Pflicht – seine Waren und deren Anordnung sind nicht geschützt –, aber gute Praxis. Und ein „Nein" solltest du akzeptieren, auch wenn es rechtlich dünn begründet ist.
Dass viele ablehnen, hat nachvollziehbare Gründe, die nichts mit dir zu tun haben: die Sorge, dass Finanz- oder Ordnungsamt einen nicht angemeldeten Verkauf sehen könnte; unklare Herkunft mancher Ware; die Angst, von Bekannten oder dem Arbeitgeber erkannt zu werden; oder einfach der Gedanke „einmal online, nie wieder weg". Sachlich bleiben, freundlich fragen, Ablehnung respektieren – damit fährst du am besten.
Geschützte Werke im Bild: Kunst, Plakate, Cover
Auf einem Flohmarkt liegen viele urheberrechtlich geschützte Sachen: Kunstdrucke, Plakate, Fotografien, Buch-, Platten- und DVD-Cover. Diese abzubilden ist eine urheberrechtlich relevante Nutzung. Zwei Regelungen entschärfen den Alltag:
- § 57 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – unwesentliches Beiwerk: Werke, die nur beiläufig neben dem eigentlichen Gegenstand einer Aufnahme erscheinen, dürfen mitabgebildet werden. Der BGH legt das eng aus (Urteil Möbelkatalog vom 17. November 2014, I ZR 177/13): unwesentlich ist nur, was man weglassen könnte, ohne dass es dem durchschnittlichen Betrachter auffällt. Ein Foto von einer Plattenkiste, in der viele Cover nebeneinander stecken, ist gedeckt – eine formatfüllende Nahaufnahme eines einzelnen Covers dagegen nicht.
- § 59 UrhG – Panoramafreiheit: Sie erlaubt das Abbilden von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen und Plätzen befinden. Ware auf einem Flohmarkttisch steht dort nur für einen Vormittag – die Panoramafreiheit hilft hier also nicht.
Faustregel: keine Nahaufnahme, die ein einzelnes geschütztes Werk zum Hauptmotiv macht. Übersichts- und Stimmungsbilder, auf denen Cover oder Drucke nur Teil des Gewusels sind, sind unkritisch.

Marken und Logos
Auf fast jedem Foto sind irgendwo Markennamen zu sehen – auf Verpackungen, Geräten, Kleidung. Das ist unkritisch. Eine Markenrechtsverletzung setzt eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr" für eigene Waren oder Dienstleistungen voraus (§ 14 Markengesetz). Ein dokumentarisches Foto vom Marktgeschehen ist das nicht. Verpixeln von Logos ist also nicht nötig – auf dem Trödel-Foto oben sind zum Beispiel Verpackungen von „Lumix" und „Kakerlakak" zu erkennen, ohne dass das ein Problem wäre.
Kennzeichen, Namensschilder, Spiegelbilder
„Keine Personen im Bild" heißt nicht automatisch „keine personenbezogenen Daten". Auf diese Details lohnt sich vor dem Veröffentlichen ein Blick:
- Kfz-Kennzeichen: Über die Halterabfrage ist ein Kennzeichen einer Person zuzuordnen. Ist es im Bild lesbar, solltest du es vor einer Veröffentlichung unkenntlich machen.
- Namensschilder am Stand: Viele Marktordnungen verlangen, dass Aussteller ihren Namen und ihre Anschrift gut lesbar am Stand anbringen. Ein Foto, auf dem so ein Schild lesbar ist, macht die Person identifizierbar.
- Spiegel und Schaufensterreflexionen: Auf Flohmärkten stehen oft Spiegel zum Verkauf. Darin kann ungewollt ein Gesicht auftauchen – auch das ist ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG.
Verfassungswidrige Symbole: hier ist Schluss
Waren mit Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – Hakenkreuz, SS-Runen und Ähnliches – dürfen auf Flohmärkten ohnehin nicht angeboten werden. Ist ein solches Symbol auf einem Foto erkennbar, kann schon das Verbreiten der Aufnahme unter die §§ 86, 86a StGB fallen. Für mich ist die Sache damit eindeutig: Ein Foto, auf dem so etwas zu sehen ist, veröffentliche ich nicht – und ich zeige so ein Symbol hier bewusst auch nicht als Negativbeispiel. Das erledigt dieser Absatz.
Aufkleber, Plakate, politische Aussagen im Bild
Abseits der verfassungswidrigen Symbole ist politischer Inhalt im Bild rechtlich meist unproblematisch: ein Aufkleber an einer Kiste, ein altes Wahlplakat als Verkaufsware, ein Transparent im Hintergrund. Ein veröffentlichtes Foto transportiert die Aussage aber mit – und wer es teilt, wird ein Stück weit damit in Verbindung gebracht. Überleg also, ob du diese Botschaft über deinen Account oder deine Seite so setzen willst. Im Zweifel wählst du den Bildausschnitt enger oder nimmst ein anderes Foto. Auf dem Schallplatten-Foto weiter oben klebt gut sichtbar ein Aufkleber „Ausländerhass – wir sagen NEIN". Das ist für mich eine unstrittige Aussage, deshalb lasse ich das Foto so stehen. Bei einem parteibezogenen oder polarisierenden Aufkleber würde ich das Foto so zuschneiden, dass er nicht mehr im Bild ist, oder ein anderes Foto nehmen.
Wenn du selbst fotografiert wirst
Als Standbetreiber musst du nicht hinnehmen, dass du erkennbar abgelichtet und das Bild veröffentlicht wird. Du kannst die fotografierende Person höflich, aber deutlich bitten, dich nicht aufzunehmen oder eine bereits gemachte Aufnahme zu löschen. Taucht ein Foto von dir trotzdem irgendwo auf, hast du gegen die Veröffentlichung einen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 in Verbindung mit § 823 BGB und § 22 KunstUrhG) und gegenüber der veröffentlichenden Stelle ein Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Vom öffentlichen Gang aus fotografieren, nicht in den Stand hineinlangen.
- Keine deutlich erkennbaren Personen – Menschen höchstens klein, als Menge oder als Beiwerk.
- Vor dem Veröffentlichen prüfen: lesbare Kfz-Kennzeichen, Namensschilder, Gesichter in Spiegeln?
- Keine formatfüllende Nahaufnahme eines einzelnen Kunstdrucks, Plakats oder Covers.
- Marken und Logos müssen nicht verpixelt werden.
- Verfassungswidrige Symbole: Aufnahme gar nicht erst veröffentlichen.
- Marktordnung beachten; den Standbetreiber fragen; ein „Nein" akzeptieren.
- Im Zweifel lohnt sich vor einer Veröffentlichung kurz die Rücksprache mit einer Rechtsberatung.
Ein Wort zu den Bildern in diesem Artikel
Die echten Fotos in diesem Artikel habe ich selbst aufgenommen (Fotograf: Christian Dresel); die Bildunterschrift nennt jeweils den Markt. Für die „so nicht"-Beispiele setze ich KI-generierte Bilder ein – bewusst, damit ich den verbotenen Fall zeigen kann, ohne einen echten Menschen ohne dessen Einwilligung abzubilden, ein echtes Kennzeichen oder eine echte Anschrift zu zeigen oder das Werk einer realen Künstlerin. Solche Bilder sind in der Bildunterschrift immer klar als KI-generiert gekennzeichnet; die europäische KI-Verordnung (EU-AI-Act, Art. 50) verlangt eine solche Offenlegung.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich auf einem Flohmarkt überhaupt fotografieren?
Das reine Anfertigen von Fotos ist auf einem allgemein zugänglichen Flohmarkt weitgehend erlaubt, solange du keine erkennbaren Personen ablichtest und die Marktordnung nichts anderes vorgibt. Der Veranstalter kann das Fotografieren über sein Hausrecht aber einschränken, unabhängig davon, ob Eintritt verlangt wird.
Muss ich Leute fragen, bevor ich sie fotografiere?
Für die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person deutlich erkennbar ist, brauchst du grundsätzlich deren Einwilligung (§ 22 KunstUrhG). Erscheinen Personen nur als unwesentliches Beiwerk oder als Teil einer größeren Menschenmenge, ist die Aufnahme meist auch ohne Einwilligung zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KunstUrhG).
Darf ich meine Flohmarktfotos bei Instagram oder eBay Kleinanzeigen posten?
Ein Foto von Waren ohne erkennbare Personen kannst du in der Regel bedenkenlos posten. Sobald Menschen deutlich erkennbar, Kfz-Kennzeichen lesbar oder Namensschilder von Ständen zu sehen sind, solltest du diese Bereiche unkenntlich machen oder das Bild nicht veröffentlichen. Das Posten in sozialen Netzwerken gilt rechtlich nicht mehr als rein privat.
Darf der Veranstalter das Fotografieren verbieten?
Ja. Über sein Hausrecht kann der Veranstalter für die Marktfläche Regeln aufstellen und das Fotografieren, besonders zu gewerblichen oder Veröffentlichungszwecken, einschränken oder untersagen. Ein freier Eintritt ändert daran nichts. Steht in der Marktordnung nichts dazu, ist Fotografieren im üblichen Rahmen zulässig.