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Fotografieren auf dem Flohmarkt: Was ist erlaubt?

Zuletzt aktualisiert: 06.09.2026

Ein Foto von der schönen Vitrine, ein Schnappschuss vom vollen Stand, ein Bild für die eigene Sammlung oder fürs Wiederverkaufen bei eBay Kleinanzeigen: Auf dem Flohmarkt wird viel fotografiert. Meistens ist das unproblematisch, an ein paar Stellen aber nicht. Dieser Artikel sortiert, was du bedenkenlos ablichten darfst, wo du vorsichtig sein solltest und wo eine Aufnahme oder ihre Veröffentlichung schlicht nicht erlaubt ist. Er ist auch die Grundlage, an der ich selbst meine Marktfotos vor der Veröffentlichung prüfe.

Der wichtigste Unterschied: fotografieren oder veröffentlichen

Zwei Dinge, die im Alltag oft in einen Topf geworfen werden, sind rechtlich zwei paar Schuhe:

Faustregel: Solange nur du selbst dein Foto anschaust, ist fast alles erlaubt. Sobald es andere sehen sollen, lohnt sich ein zweiter Blick.

Weiter Blick über das Flohmarktgelände an der Meistersingerhalle Nürnberg: von einer Wiese aus sieht man unter hohen Bäumen aufgereihte Stände, Pavillons und Transporter mit vielen Besuchern, dahinter ein Wohnhochhaus vor wolkenlosem blauem Himmel.
Auf einem Überblicksfoto wie diesem erscheinen die Besucherinnen und Besucher nur als Menschenmenge aus der Distanz – das ist unproblematisch. Kritisch wird es erst, wenn einzelne Personen groß und klar erkennbar im Bild stehen.Foto: Christian Dresel · August 2026 · aufgenommen auf dem Nürnberg, Meistersingerhalle

Waren und Stände: der einfache Fall

Ein Foto von Waren auf einem Stand, aufgenommen vom öffentlichen Gang aus und ohne Menschen im Bild, ist der unkomplizierteste Fall. Es gibt kein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache": Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen zu den Preußischen Schlössern und Gärten (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2010, V ZR 44/10 u. a., und 1. März 2013, V ZR 14/12) zwar entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Verwertung von Fotos untersagen kann – aber nur, wenn diese von seinem eigenen Grundstück aus aufgenommen wurden. Für Aufnahmen von öffentlich zugänglichem Grund, also vom Marktgang aus, gilt das nicht. Der Standbetreiber kann dir das Fotografieren seiner Auslage von dort aus rechtlich also kaum verbieten.

Trotzdem: Höflich fragen gehört dazu (dazu unten mehr), und wer sich in den Standbereich hineinstellt oder hineinlangt, bewegt sich schon wieder im Hausrecht des Standbetreibers.

Reihe dekorativer Keramikvasen mit floralen Mustern, blau-weiße Ingwertöpfe und ein grauer Steinzeugkrug, am Bordstein aufgereiht auf dem Flohmarkt am OBI-Parkplatz Fürth.
Eine Reihe Deko-Vasen am Bordstein, vom Gang aus fotografiert, ohne Menschen im Bild: der unkomplizierteste Fall. Ein „Recht am Bild der eigenen Sache" gibt es nicht – reine Warenaufnahmen sind unproblematisch.Foto: Christian Dresel · September 2026 · aufgenommen auf dem Fürth, OBI Parkplatz

Menschen im Bild: Recht am eigenen Bild

KI-generiertes Beispielbild einer Flohmarktszene: Zwei ältere Männer stehen im Vordergrund und blicken frontal in die Kamera, ihre Gesichter sind voll erkennbar. Dahinter weitere Menschen, ein Transporter und Trödelware auf dem Boden. (KI-generiertes Beispielbild)
So nicht: Die beiden Männer im Vordergrund sind deutlich erkennbar – ein solches Foto dürftest du ohne ihre Einwilligung nicht veröffentlichen (§ 22 KunstUrhG). Weil hier keine realen Personen abgebildet sind, kann ich die Situation gefahrlos zeigen. KI-generiertes Beispielbild

Sobald Personen auf dem Foto sind, kommt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG, oft „KUG" abgekürzt) ins Spiel. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Zusätzlich ist das Fotografieren und Veröffentlichen von Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); für die Veröffentlichung braucht es dann eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO – in der Praxis die Einwilligung oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse.

§ 23 Abs. 1 KunstUrhG nennt Ausnahmen, bei denen es ohne Einwilligung geht. Für den Flohmarkt sind zwei davon wichtig:

Und die Gegenprobe: Steht eine Person groß, zentral und klar erkennbar im Bild – wie bei den beiden Männern im Beispielbild oben –, hilft keine dieser Ausnahmen. Ein solches Foto darfst du ohne Einwilligung nicht veröffentlichen. Auch bei den Ausnahmen gilt außerdem die Grenze des § 23 Abs. 2 KunstUrhG: Ein „berechtigtes Interesse" des Abgebildeten – etwa in einer peinlichen oder bloßstellenden Situation – darf nicht verletzt werden.

Der Veranstalter: Hausrecht und Marktordnung

Der Marktveranstalter hat für die Marktfläche das Hausrecht. Es folgt aus dem Eigentum bzw. Besitz an der Fläche (§§ 858 ff., § 903, § 1004 BGB) und gilt unabhängig davon, ob es eine Eingangskontrolle gibt oder Eintritt verlangt wird. Der Veranstalter kann in der Marktordnung Verhaltensregeln aufstellen und dabei auch das Fotografieren einschränken – besonders, wenn es zu gewerblichen oder Veröffentlichungszwecken geschieht. Wer sich nicht daran hält, riskiert einen Platzverweis; wer trotz Aufforderung bleibt, kann sich wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar machen.

In der Praxis schweigen die meisten Marktordnungen zum Thema Fotografieren. Dann ist es im üblichen Rahmen erlaubt. Steht dort etwas dazu, geht die Marktordnung vor. Auf echtem öffentlichem Straßenland ist die Lage lockerer, aber während der Veranstaltung übt der Veranstalter auch dort das Hausrecht über den Marktbereich aus.

Den Standbetreiber fragen

Ihn zu fragen, bevor du seinen Stand fotografierst, ist meist keine rechtliche Pflicht – seine Waren und deren Anordnung sind nicht geschützt –, aber gute Praxis. Und ein „Nein" solltest du akzeptieren, auch wenn es rechtlich dünn begründet ist.

Dass viele ablehnen, hat nachvollziehbare Gründe, die nichts mit dir zu tun haben: die Sorge, dass Finanz- oder Ordnungsamt einen nicht angemeldeten Verkauf sehen könnte; unklare Herkunft mancher Ware; die Angst, von Bekannten oder dem Arbeitgeber erkannt zu werden; oder einfach der Gedanke „einmal online, nie wieder weg". Sachlich bleiben, freundlich fragen, Ablehnung respektieren – damit fährst du am besten.

Geschützte Werke im Bild: Kunst, Plakate, Cover

Auf einem Flohmarkt liegen viele urheberrechtlich geschützte Sachen: Kunstdrucke, Plakate, Fotografien, Buch-, Platten- und DVD-Cover. Diese abzubilden ist eine urheberrechtlich relevante Nutzung. Zwei Regelungen entschärfen den Alltag:

Faustregel: keine Nahaufnahme, die ein einzelnes geschütztes Werk zum Hauptmotiv macht. Übersichts- und Stimmungsbilder, auf denen Cover oder Drucke nur Teil des Gewusels sind, sind unkritisch.

Drei Klappkisten voller Schallplatten in durchsichtigen Schutzhüllen auf einem weißen Klapptisch auf dem Parkplatz eines Flohmarkts; die vorderen Kisten sind violett und handschriftlich beschriftet, im Hintergrund steht ein Transporter.
Schallplatten mit sichtbaren Covern: Solange kein einzelnes Cover formatfüllend zum Hauptmotiv wird, gelten sie als unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG). Auf der Kiste in der Mitte klebt ein Aufkleber „Ausländerhass – wir sagen NEIN" – dazu weiter unten mehr.Foto: Christian Dresel · August 2026 · aufgenommen auf dem Nürnberg, Meistersingerhalle
KI-generiertes Beispielbild: Ein einzelnes gerahmtes abstraktes Gemälde in Blau-, Orange- und Grautönen füllt fast das gesamte Bild. Vom Flohmarkt ist nur am Rand etwas zu sehen – eine rote Tischdecke, eine grüne Transportkiste, Kopfsteinpflaster. Keine Personen, keine Signatur. (KI-generiertes Beispielbild)
So nicht: Hier ist ein einzelnes Kunstwerk das Hauptmotiv, nicht beiläufiges Beiwerk – das bräuchte die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers. § 57 UrhG greift nur bei wirklich beiläufiger Abbildung. (Das gezeigte Gemälde ist frei erfunden und stammt von keinem realen Künstler.) KI-generiertes Beispielbild

Marken und Logos

Auf fast jedem Foto sind irgendwo Markennamen zu sehen – auf Verpackungen, Geräten, Kleidung. Das ist unkritisch. Eine Markenrechtsverletzung setzt eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr" für eigene Waren oder Dienstleistungen voraus (§ 14 Markengesetz). Ein dokumentarisches Foto vom Marktgeschehen ist das nicht. Verpixeln von Logos ist also nicht nötig – auf dem Trödel-Foto oben sind zum Beispiel Verpackungen von „Lumix" und „Kakerlakak" zu erkennen, ohne dass das ein Problem wäre.

Kennzeichen, Namensschilder, Spiegelbilder

„Keine Personen im Bild" heißt nicht automatisch „keine personenbezogenen Daten". Auf diese Details lohnt sich vor dem Veröffentlichen ein Blick:

KI-generiertes Beispielbild eines Kofferraum-Flohmarkts: ein silberner Kombi mit offener Heckklappe, daneben eine Kleiderstange und ein Tisch voller Trödel, im Hintergrund Marktstände. Am Auto ist ein Kfz-Kennzeichen klar lesbar. (KI-generiertes Beispielbild)
So nicht: Das Kfz-Kennzeichen am Auto ist klar lesbar. Ein Kennzeichen ist ein personenbeziehbares Datum – für die Veröffentlichung unkenntlich machen oder den Bildausschnitt so wählen, dass es nicht lesbar ist. (Das hier gezeigte Kennzeichen ist frei erfunden und nicht einmal ein gültiges Format.) KI-generiertes Beispielbild
KI-generiertes Beispielbild eines Flohmarktstands: An der Kante eines Klapptischs mit Trödelware – Krüge, Keramik, eine Messingglocke – hängt ein handbeschriebenes DIN-A4-Blatt, darauf gut lesbar der Name „Klaus Beispielmann
So nicht: Das Namensschild am Stand nennt Klarname und Anschrift und macht die Person damit identifizierbar – solche Stellen vor dem Veröffentlichen unkenntlich machen. (Name und Anschrift hier sind frei erfunden.) KI-generiertes Beispielbild
KI-generiertes Beispielbild eines Trödelstands mit zwei großen Standspiegeln in Goldrahmen vor blauem Tuch, davor ein Tisch voller Glas, Porzellan und Kupfergeschirr. In den Spiegeln spiegeln sich Marktbesucher und die Budenzeile gegenüber. (KI-generiertes Beispielbild)
So nicht: Wer hier die Waren fotografiert, hat in den zum Verkauf stehenden Spiegeln ungewollt andere Menschen im Bild – auch eine Spiegelung ist ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG. KI-generiertes Beispielbild

Verfassungswidrige Symbole: hier ist Schluss

Waren mit Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – Hakenkreuz, SS-Runen und Ähnliches – dürfen auf Flohmärkten ohnehin nicht angeboten werden. Ist ein solches Symbol auf einem Foto erkennbar, kann schon das Verbreiten der Aufnahme unter die §§ 86, 86a StGB fallen. Für mich ist die Sache damit eindeutig: Ein Foto, auf dem so etwas zu sehen ist, veröffentliche ich nicht – und ich zeige so ein Symbol hier bewusst auch nicht als Negativbeispiel. Das erledigt dieser Absatz.

Aufkleber, Plakate, politische Aussagen im Bild

Abseits der verfassungswidrigen Symbole ist politischer Inhalt im Bild rechtlich meist unproblematisch: ein Aufkleber an einer Kiste, ein altes Wahlplakat als Verkaufsware, ein Transparent im Hintergrund. Ein veröffentlichtes Foto transportiert die Aussage aber mit – und wer es teilt, wird ein Stück weit damit in Verbindung gebracht. Überleg also, ob du diese Botschaft über deinen Account oder deine Seite so setzen willst. Im Zweifel wählst du den Bildausschnitt enger oder nimmst ein anderes Foto. Auf dem Schallplatten-Foto weiter oben klebt gut sichtbar ein Aufkleber „Ausländerhass – wir sagen NEIN". Das ist für mich eine unstrittige Aussage, deshalb lasse ich das Foto so stehen. Bei einem parteibezogenen oder polarisierenden Aufkleber würde ich das Foto so zuschneiden, dass er nicht mehr im Bild ist, oder ein anderes Foto nehmen.

Wenn du selbst fotografiert wirst

Als Standbetreiber musst du nicht hinnehmen, dass du erkennbar abgelichtet und das Bild veröffentlicht wird. Du kannst die fotografierende Person höflich, aber deutlich bitten, dich nicht aufzunehmen oder eine bereits gemachte Aufnahme zu löschen. Taucht ein Foto von dir trotzdem irgendwo auf, hast du gegen die Veröffentlichung einen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 in Verbindung mit § 823 BGB und § 22 KunstUrhG) und gegenüber der veröffentlichenden Stelle ein Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick

Ein Wort zu den Bildern in diesem Artikel

Die echten Fotos in diesem Artikel habe ich selbst aufgenommen (Fotograf: Christian Dresel); die Bildunterschrift nennt jeweils den Markt. Für die „so nicht"-Beispiele setze ich KI-generierte Bilder ein – bewusst, damit ich den verbotenen Fall zeigen kann, ohne einen echten Menschen ohne dessen Einwilligung abzubilden, ein echtes Kennzeichen oder eine echte Anschrift zu zeigen oder das Werk einer realen Künstlerin. Solche Bilder sind in der Bildunterschrift immer klar als KI-generiert gekennzeichnet; die europäische KI-Verordnung (EU-AI-Act, Art. 50) verlangt eine solche Offenlegung.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich auf einem Flohmarkt überhaupt fotografieren?

Das reine Anfertigen von Fotos ist auf einem allgemein zugänglichen Flohmarkt weitgehend erlaubt, solange du keine erkennbaren Personen ablichtest und die Marktordnung nichts anderes vorgibt. Der Veranstalter kann das Fotografieren über sein Hausrecht aber einschränken, unabhängig davon, ob Eintritt verlangt wird.

Muss ich Leute fragen, bevor ich sie fotografiere?

Für die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person deutlich erkennbar ist, brauchst du grundsätzlich deren Einwilligung (§ 22 KunstUrhG). Erscheinen Personen nur als unwesentliches Beiwerk oder als Teil einer größeren Menschenmenge, ist die Aufnahme meist auch ohne Einwilligung zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KunstUrhG).

Darf ich meine Flohmarktfotos bei Instagram oder eBay Kleinanzeigen posten?

Ein Foto von Waren ohne erkennbare Personen kannst du in der Regel bedenkenlos posten. Sobald Menschen deutlich erkennbar, Kfz-Kennzeichen lesbar oder Namensschilder von Ständen zu sehen sind, solltest du diese Bereiche unkenntlich machen oder das Bild nicht veröffentlichen. Das Posten in sozialen Netzwerken gilt rechtlich nicht mehr als rein privat.

Darf der Veranstalter das Fotografieren verbieten?

Ja. Über sein Hausrecht kann der Veranstalter für die Marktfläche Regeln aufstellen und das Fotografieren, besonders zu gewerblichen oder Veröffentlichungszwecken, einschränken oder untersagen. Ein freier Eintritt ändert daran nichts. Steht in der Marktordnung nichts dazu, ist Fotografieren im üblichen Rahmen zulässig.

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