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Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Wer gelegentlich Kleidung, Bücher oder Deko auf dem Flohmarkt verkauft, muss sich um die Kleinunternehmerregelung in aller Regel keine Gedanken machen – sie betrifft nur, wer bereits unternehmerisch tätig ist. Trotzdem taucht der Begriff in Flohmarkt-Foren immer wieder auf, oft mit falschen oder veralteten Zahlen. Dieser Artikel erklärt, was die Regelung tatsächlich besagt, welche Grenzen seit 2025 gelten und – ganz wichtig – wann sie für Flohmarktverkäufer überhaupt relevant wird.
Was regelt § 19 UStG?
Die Kleinunternehmerregelung findet sich in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie erlaubt es Unternehmern mit geringem Umsatz, auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug entfällt aber auch der Vorsteuerabzug – wer als Kleinunternehmer beispielsweise Ware oder Material einkauft, kann die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Kleinunternehmerregelung zudem als echte Steuerbefreiung ausgestaltet, nicht mehr nur als „Nichterhebung" der Steuer – ein eher technischer, aber für die Buchhaltung relevanter Unterschied.
Die aktuellen Umsatzgrenzen (Stand 2025/2026)
Zum 1. Januar 2025 wurden die Schwellenwerte deutlich angehoben. Es gelten seitdem zwei Bedingungen, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen:
- Vorjahresumsatz: maximal 25.000 Euro (bis Ende 2024 galten noch 22.000 Euro)
- Umsatz im laufenden Kalenderjahr: maximal 100.000 Euro (bis Ende 2024 galten noch 50.000 Euro)
Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, greift seit der Reform ein sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung: Für den Umsatzanteil, der über der Grenze liegt, muss ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden – ein unterjähriger Wechsel, der vorher in dieser Form nicht vorgesehen war. Wer die Kleinunternehmerregelung trotz Erfüllung der Grenzen nicht nutzen möchte (etwa weil man selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sein will), kann darauf verzichten. Der Verzicht bindet dann allerdings für mindestens fünf Jahre.
Wann betrifft das Flohmarktverkäufer überhaupt?
Für die allermeisten Gelegenheitsverkäufer ist die ganze Frage in der Praxis irrelevant – und zwar nicht, weil sie unter den Umsatzgrenzen bleiben, sondern weil sie schon gar nicht „Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Nach § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Wer einmal im Jahr den Keller oder Kleiderschrank ausmistet und die Sachen auf dem Flohmarkt verkauft, übt keine nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit aus – es handelt sich um private Vermögensverwaltung, die umsatzsteuerlich schlicht nicht erfasst wird. Die Kleinunternehmerregelung setzt aber voraus, dass überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt; ohne diese Voraussetzung stellt sich die Frage nach § 19 UStG gar nicht erst.
Relevant wird das Thema erst, wenn eines der folgenden Merkmale zutrifft:
- Es wird bereits ein Gewerbe oder Kleingewerbe betrieben, etwa weil regelmäßig auf mehreren Märkten oder online verkauft wird.
- Ware wird gezielt zum Zweck des Weiterverkaufs eingekauft (An- und Verkauf), statt nur eigene, gebrauchte Gegenstände abzugeben.
- Der Verkauf findet planmäßig und wiederkehrend statt, etwa mit eigenem Stand auf mehreren Flohmärkten im Jahr und vergleichbarem Warensortiment.
Sobald eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist und ein Gewerbe angemeldet wurde, greift für die Umsatzsteuer die Frage, ob die oben genannten Grenzen (25.000 Euro Vorjahr / 100.000 Euro laufendes Jahr) eingehalten werden. Ist das der Fall, kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden – Rechnungen werden dann ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, meist mit einem Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Einkommensteuer ist ein separates Thema
Wichtig zu unterscheiden: Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Ob Gewinne aus gelegentlichen privaten Verkäufen einkommensteuerlich relevant werden können, ist eine eigene Frage mit eigenen Regeln und Freigrenzen – dazu gehört unter anderem, wie hoch der Gewinn ausfällt und wie lange die verkauften Gegenstände vorher im eigenen Besitz waren. Da hier je nach Einzelfall unterschiedliche Vorschriften greifen können, sollte diese Frage bei Bedarf gesondert und mit aktuellem Stand geprüft werden.
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
- § 2 UStG – Unternehmer, Unternehmen (gesetze-im-internet.de)
- § 22 UStG – Aufzeichnungspflichten (gesetze-im-internet.de)
- Kleinunternehmerregelung, Umsatzgrenzen, § 19 UStG (IHK Region Stuttgart)
- Kleinunternehmerregelung – Voraussetzungen und Sonderfälle
- Steuerfolgen beim (Online-)Verkauf – privat vs. gewerblich (Finanztip)
Häufig gestellte Fragen
Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025 für die Kleinunternehmerregelung?
Der Vorjahresumsatz darf maximal 25.000 Euro betragen und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 Euro, beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Muss ich mich als gelegentlicher Flohmarktverkäufer um die Kleinunternehmerregelung kümmern?
In der Regel nicht. Wer nur gelegentlich privat entrümpelt, ist umsatzsteuerlich meist gar kein Unternehmer nach § 2 UStG, dann stellt sich die Frage nach der Kleinunternehmerregelung erst gar nicht.
Was passiert, wenn ich die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschreite?
Seit der Reform 2025 greift dann ein sofortiger unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung, für den übersteigenden Umsatzanteil muss ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden.